Änderung § 1 FPStatG vom 01.12.2013

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§ 1 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 1 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik


Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:

1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,

2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und Finanzaktiva,

(Text neue Fassung)

3. die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,

4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),

vorherige Änderung

5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungsbezügen (Versorgungsempfängerstatistik),

6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).




5. die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik).

 



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