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Änderung § 13 FPStatG vom 01.12.2013

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§ 13 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 13 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zusammenführung


(Text alte Fassung)

Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusammengeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen und Berufsakademien dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen
der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.