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Änderung § 9a FPStatG vom 01.03.2016

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§ 9a FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 9a FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Datenbank Berichtskreismanagement


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.

(2) Die Datenbank darf verwendet werden

1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1,

2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden,

(Text neue Fassung)

(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement.

(2) 1 Die Datenbank darf verwendet werden

1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7,

2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,

3. für das Statistikregister,

4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,

5. für Analyse- und Auswertungszwecke.

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Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1:

1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt,



2 Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden.

(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7:

1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt,

2. Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht,

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3. organisatorischer Regionalschlüssel, Regionalschlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in der Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,



3. organisatorischer Regionalschlüssel, Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in dem die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat sowie die Einwohnerzahl der Gemeinde, in der die Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und die Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels,

4. Datum der Eingliederung und Ausgliederung,

5. Art der Buchführung und der Haushaltssystematik,

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6. Identifikationsnummer des Statistikregisters und erhebungsspezifische Kennnummern,



6. Identifikationsnummer des Statistikregisters, erhebungsspezifische Kennnummern und eine fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit,

7. Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und Besitzverhältnis,

8. Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Umsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Datenlieferung,

9. Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klassifikation, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.

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Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.



2 Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden:

1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,

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2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes,



2. Erhebungen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes,

3. dem Statistikregister und

4. allgemein zugänglichen Quellen.

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(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben



(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben

1. zum Kreis der zu Befragenden,

2. zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden sowie

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3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2.

(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.



3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2.

(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen.

(heute geltende Fassung)