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Synopse aller Änderungen des FPStatG am 01.03.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2016 durch Artikel 2 des HStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FPStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Datenbank Berichtskreismanagement | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement. (2) Die Datenbank darf verwendet werden | (Text neue Fassung) (1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und die Personalstatistiken im öffentlichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder eine einheitliche Datenbank Berichtskreismanagement. (2) 1 Die Datenbank darf verwendet werden |
1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1, 2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, 3. für das Statistikregister, 4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2, 5. für Analyse- und Auswertungszwecke. | |
Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden. (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1: | 2 Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Daten verwenden. (3) 1 Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1: |
1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene, Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und Produkt, 2. Anschrift der Erhebungseinheit, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner, sofern diese keine natürlichen Personen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am Nennkapital und Stimmrecht, 3. organisatorischer Regionalschlüssel, Regionalschlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in der Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des organisatorischen Regionalschlüssels, 4. Datum der Eingliederung und Ausgliederung, 5. Art der Buchführung und der Haushaltssystematik, 6. Identifikationsnummer des Statistikregisters und erhebungsspezifische Kennnummern, 7. Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und Besitzverhältnis, 8. Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Umsatzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Datenlieferung, 9. Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klassifikation, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. | |
Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden. | 2 Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden. |
(4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden Quellen entnommen werden: 1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes, | |
2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes, | 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes, |
3. dem Statistikregister und 4. allgemein zugänglichen Quellen. (5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelangaben 1. zum Kreis der zu Befragenden, 2. zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden sowie 3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2. | |
(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen. | (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen Merkmalen übernehmen und insoweit von einer gesonderten Erhebung absehen. |
§ 13 Zusammenführung | |
(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusammengeführt werden. (2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden. | (1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden. (2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden. |
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