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Änderung § 9 FPStatG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 FPStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FPStatGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FPStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 9 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale | |
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind | |
(Text alte Fassung) 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung, 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich. | (Text neue Fassung) 1. bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3: a) die Art der Einrichtung, b) die Rechtsform, c) die Art der Buchführung, d) die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, e) der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit der Einrichtung und f) der Aufgabenbereich der Einrichtung; 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich. |
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