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Änderung § 7 FPStatG vom 02.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FPStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 FPStatGuaÄndG am 2. Januar 2025 und Änderungshistorie des FPStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.01.2025 geltenden Fassung | § 7 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377 |
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(Text alte Fassung) § 7 Versorgungsempfängerstatistik | (Text neue Fassung)§ 7 Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik |
Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen: | Die Statistik nach § 1 Nummer 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie die Altersgeldberechtigten und die Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht, beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie Altersgeldrecht nach folgenden Erhebungsmerkmalen: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Geburtsmonat und -jahr, 2. Geschlecht, Familienstand, 3. Art des früheren Dienstverhältnisses, | |
4. Rechtsgrundlage der Versorgung, 5. Art des Versorgungsanspruchs, | 4. Rechtsgrundlage der Versorgung oder des Altersgeldes, 5. Art des Versorgungs- oder Altersgeldanspruchs, |
6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, | |
7. Wohnort, 8. Ruhegehaltssatz, 9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich, 10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres, 11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen, 12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, | 7. Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu, 8. Ruhegehalts- oder Altersgeldsatz, 9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der Zahlungsaufnahme des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, letzter Aufgabenbereich, 10. Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld des Vorjahres, 11. Bruttoversorgungsbezüge, Bruttoaltersgeld und Bruttohinterbliebenenaltersgeld im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen, 12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand oder Altersgeldabschlag bei vorzeitigem Bezug von Altersgeld, |
13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan. |
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