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Änderung § 7 FPStatG vom 01.12.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FPStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 FPStatGÄndG am 1. Dezember 2013 und Änderungshistorie des FPStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 7 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Versorgungsempfängerstatistik | |
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Geburtsmonat und -jahr, 2. Geschlecht, Familienstand, 3. Art des früheren Dienstverhältnisses, 4. Rechtsgrundlage der Versorgung, 5. Art des Versorgungsanspruchs, 6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, 7. Wohnort, 8. Ruhegehaltssatz, 9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich, 10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres, 11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen, | |
(Text alte Fassung) 12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand. (2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst. | (Text neue Fassung) 12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, 13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan. (2) 1 Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. 2 Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst. |
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