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Änderung § 9 FPStatG vom 01.12.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 FPStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 FPStatGÄndG am 1. Dezember 2013 und Änderungshistorie des FPStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung | § 9 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale | |
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind | |
(Text alte Fassung) 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungsbezirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Gemeindeverbänden und die Art des Rechnungswesens; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsgemeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens, 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung, 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Name und die Sitzgemeinde der Erhebungseinheit, der Name und die Sitzgemeinde der Träger, die Rechtsform, die Umsatzsteuerpflicht, der Aufgabenbereich und die Art des Rechnungswesens, 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die in rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nennkapital oder Stimmrecht, 5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäftigungsbereich. | (Text neue Fassung) 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von Forschung und Entwicklung an der Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Einrichtung, 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Beschäftigungsbereich. |
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