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§ 3 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht (BAGElektrRvV k.a.Abk.)

V. v. 09.03.2006 BGBl. I S. 519 (Nr. 12); aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 320-1-3 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen



Das Bundesarbeitsgericht gibt auf der Internetseite www.bundesarbeitsgericht.de bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,

2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind,

3.
die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,

4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.



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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht
vom 14.12.2015 BGBl. I S. 2338

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAGElektrRvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAGElektrRvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BAGElektrRvV Form der Einreichung (vom 01.01.2016)
... Dokumente, die einem der in den Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht
V. v. 14.12.2015 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 BAGElektrRvVÄndV Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht
... erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „des ...