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Änderung § 3 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 01.01.2016
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.12.2015 BGBl. I S. 2338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen | |
Das Bundesarbeitsgericht gibt auf der Internetseite www.bundesarbeitsgericht.de bekannt: | |
(Text alte Fassung) 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, | (Text neue Fassung) 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Gerichtspoststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, |
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind, | |
3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer, | 3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer, |
4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7134/al52236-0.htm