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I. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMABGDDAnO k.a.Abk.)

A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 525 (Nr. 12); aufgehoben durch III. A. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 113
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2031-4-24 Disziplinarrecht
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I.



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Soziales jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich:

1.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundessozialgerichts,

3.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesversicherungsamtes,

4.
die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.