Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
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II. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMABGDDAnO k.a.Abk.)

A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 525 (Nr. 12); aufgehoben durch III. A. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 113
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2031-4-24 Disziplinarrecht
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II.



Den in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten wird übertragen:

1.
die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

2.
die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erheben,

3.
die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben,

4.
die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,

5.
die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben.



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