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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (3. BADVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. September 2005 (BGBl. I S. 2774), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- b)
- In Satz 1 des neuen Absatzes 2 wird die Angabe „über die Absätze 1 und 2" durch das Wort „darüber" ersetzt.
- c)
- In Satz 1 des Absatzes 3 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.
- d)
- Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben."
- 2.
- § 9 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt geändert:
- 4.
- In Anlage 3 (zu § 8) Nr. 2 Buchstabe A wird Absatz 7 aufgehoben.
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