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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (3. BADVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 554 (Nr. 13); Geltung ab 23.03.2006
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 23. März 2006 BADV § 8, § 9, Anlage 2, Anlage 3

Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. September 2005 (BGBl. I S. 2774), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

b)
In Satz 1 des neuen Absatzes 2 wird die Angabe „über die Absätze 1 und 2" durch das Wort „darüber" ersetzt.

c)
In Satz 1 des Absatzes 3 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „und 2" ersetzt.

d)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben."

2.
§ 9 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabschnitt 2.2 wird Buchstabe c aufgehoben und die Buchstaben d bis m werden Buchstaben c bis l.

b)
In Unterabschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe d wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2" ersetzt.

4.
In Anlage 3 (zu § 8) Nr. 2 Buchstabe A wird Absatz 7 aufgehoben.