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Änderung § 6 AdKG vom 05.04.2017
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§ 6 AdKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 6 AdKG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 78 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Mitgliederversammlung | |
(1) 1 Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. 2 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. 2 Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich verlangen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. 2 Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen. |
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. |
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