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Änderung § 6 AdKG vom 05.04.2017

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§ 6 AdKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 AdKG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 78 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mitgliederversammlung


(1) 1 Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. 2 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. 2 Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich verlangen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. 2 Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.