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Artikel 2 - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (12. AWGuÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Januar 2006 (BAnz. S. 427), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel III 2. Titel 4. Untertitel wird die Angabe „§ 10 Abs. 5" durch die Angabe „§ 10 Abs. 4" ersetzt und die Angabe „, § 10a Abs. 3" gestrichen.

b)
In Kapitel VIII wird das Wort „Bußgeldvorschriften" durch die Wörter „Ordnungswidrigkeiten und Straftaten" ersetzt.

2.
Im Einleitungssatz wird die Angabe „10 Abs. 5" durch die Angabe „10 Abs. 4" ersetzt.

3.
§ 4b wird aufgehoben.

4.
§ 4c wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.

b)
In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „(Software)" gestrichen.

c)
Die Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 1 bis 7.

5.
In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(Software)" gestrichen.

6.
In § 5c Abs. 4 wird die Angabe „(Software)" gestrichen.

7.
In § 5d Abs. 4 wird die Angabe „(Software)" gestrichen.

8.
In § 7 Abs. 6 wird die Angabe „(Software)" gestrichen.

9.
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die nicht gegenständliche Übermittlung bedarf keiner zollamtlichen Behandlung."

10.
In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „kleiner" gestrichen.

11.
§ 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00), Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und 2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern 2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem Natriumborat (Warennummer 25281000), Eisenerzen und ihren Konzentraten sowie Schwefelkiesabbränden (Warennummern 2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetallen (Warennummern 2602 00 00 bis 2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer 2620 99 60), Selen (Warennummer 2804 90 00), Ethylen (Warennummer 2901 21 00), Propen (Warennummer 2901 22 00), Butadien (aus Warennummern 2901 24 10 und 2901 29 00), Cyclohexan (Warennummer 2902 11 00), Benzol (Warennummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer 2902 30 00), Styrol (Warennummer 2902 50 00), Silber in Rohform (Warennummern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium in Rohform oder als Pulver (Warennummern 7110 11 00, 7110 21 00, 7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und Schrott von Edelmetallen (aus Warennummern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern 7401 10 00 bis 7402 00 00, 7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik,".

12.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind" durch die Angabe „für die sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist, selbst," ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung," durch die Angabe „für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, dieser und" ersetzt.

13.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" werden gestrichen.

bb)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
-
Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. EG Nr. L 349 S. 53),

-
Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 betreffend die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (ABl. EG Nr. L 67 S. 89),

-
Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EG Nr. L 67 S. 1),

-
Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom 17. Januar 2002 über die Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 16 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2385/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 358 S. 125) - Verlängerung -,

-
Verordnung (EG) Nr. 152/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Europäischen Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 190/98 (ABl. EG Nr. L 25 S. 1),

-
Verordnung (EG) Nr. 1499/2002 des Rates vom 20. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle) (ABl. EG Nr. L 227 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) - Verlängerung -,

-
Verordnung (EG) Nr. 1762/2004 des Rates vom 24. September 2004 über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Eisen-und Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in die Europäische Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 315 S. 1)."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „soweit Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Nummern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" durch die Angabe „die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit einer Ziffer 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" durch die Angabe „für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, bei dieser" ersetzt.

14.
§ 30 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „und den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" werden gestrichen.

b)
Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

„2)
-
Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. EG Nr. L 87 S. 47),

-
Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgenehmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/ 94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verordnung (ABl. EG Nr. L 335 S. 23),

-
Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 275 S. 1),

-
Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (ABl. EU Nr. L 395 S. 20),

-
Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation (ABl. EU Nr. L 395 S. 38),

-
Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. EU Nr. L 395 S. 1)."

15.
In der Überschrift zu Kapitel III 2. Titel 4. Untertitel wird die Angabe „§ 10 Abs. 5" durch die Angabe „§ 10 Abs. 4" ersetzt und die Angabe „, § 10a Abs. 3" gestrichen.

16.
§ 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekennzeichnet sind)" durch die Angabe „(Waren, für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist)" ersetzt.

b)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet sind)" durch die Angabe „(Waren, für die die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist)" ersetzt.

c)
In Nummer 28 wird das Wort „kleiner" gestrichen.

17.
§ 35 wird gestrichen.

18.
In der Überschrift zu Kapitel VIII wird das Wort „Bußgeldvorschriften" durch die Wörter „Ordnungswidrigkeiten und Straftaten" ersetzt.

19.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a angefügt:

„3a.
ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt,".

bb)
Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a und 6b angefügt:

„6a.
ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1 technische Unterstützung erbringt,

6b.
entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 technische Unterstützung erbringt,".

cc)
In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9 bis 11 ersetzt:

„9.
entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistungen bewirkt,

10.
entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 52 Abs. 2 zuwiderhandelt."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

20.
Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

„§ 70a Straftaten

Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 69g Abs. 1 dort genannte Güter verkauft oder liefert oder

2.
ohne Genehmigung nach § 69g Abs. 2 Satz 2 dort genannte Güter verkauft oder liefert."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 12. AWGuÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. AWGuÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 12. AWGuÄndG Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
... auf Artikel 2 beruhenden Teile der Außenwirtschaftsverordnung können auf Grund der einschlägigen ...