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Artikel 3 - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (12. AWGuÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Außenwirtschaftsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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