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Artikel 4 - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (12. AWGuÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 4 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 12. AWGuÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. AWGuÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes
B. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1386
Bekanntmachung AWGNeuB
... Grund des Artikels 4 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der ...