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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung (AMGZSAusnVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 7 der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:„(2) Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen unterliegen hinsichtlich der Auswirkungen der Verwendung der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, nicht der Haftung, wenn
- 1.
- diese Arzneimittel unter Anwendung des § 2 Abs. 1 oder 4 als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von pathogenen Erregern, Toxinen, Chemikalien oder eine Freisetzung ionisierender Strahlung in Verkehr gebracht werden und
- 2.
- nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf § 2 Abs. 1 oder 4 gestützten Abweichungen von dem Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes geeignet sind, den Schaden zu verursachen.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AMGZSAusnVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMGZSAusnVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 11 4. AMGuaÄndG Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
... AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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