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Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung (AMGZSAusnVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes und in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
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- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67), der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 34) geändert worden ist.
Artikel 1
§ 7 der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:„(2) Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen unterliegen hinsichtlich der Auswirkungen der Verwendung der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, nicht der Haftung, wenn
- 1.
- diese Arzneimittel unter Anwendung des § 2 Abs. 1 oder 4 als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von pathogenen Erregern, Toxinen, Chemikalien oder eine Freisetzung ionisierender Strahlung in Verkehr gebracht werden und
- 2.
- nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf § 2 Abs. 1 oder 4 gestützten Abweichungen von dem Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes geeignet sind, den Schaden zu verursachen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. April 2006.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7156/index.htm