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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk (FachvLMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 604 (Nr. 15)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-21 Berufliche Bildung

§ 10 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er

1.
Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig verpacken sowie Rechnungen erstellen,

2.
Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung besonderer Kundenwünsche bearbeiten,

3.
Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und präsentieren,

4.
wirtschaftliche, technische, ökologische und lebensmittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der Hygiene und des Umweltschutzes berücksichtigen

kann.

(3) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 2 kommen insbesondere in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Bäckerei:

a)
Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezogenen Werbemittels,

b)
Durchführen eines themenbezogenen Beratungsund Verkaufsgespräches,

c)
Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden, Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach Kundenwünschen und

d)
Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter Verwendung von Backwaren und selbst hergestellten Snacks;

2.
im Schwerpunkt Konditorei:

a)
Durchführen eines themenbezogenen Beratungsund Verkaufsgespräches,

b)
Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenstersegments unter Verwendung einer Praliné- und Teegebäckplatte,

c)
Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen Geschenkarrangements und

d)
Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herzhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;

3.
im Schwerpunkt Fleischerei:

a)
Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen,

b)
Durchführen eines themenbezogenen Beratungsund Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Bestellung,

c)
Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplatten und

d)
Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und, je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes, eines warmen oder eines kalten Gerichtes.

Die vier praktischen Aufgaben sind gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen bearbeiten:

1.
Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes,

2.
Betriebswirtschaftliches Handeln,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 und 2 sind insbesondere produktbezogene und kundenbezogene Problemstellungen mit verknüpften planerischen, technologischen, mathematischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene FälIe beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes 50 Prozent,

2.
Betriebswirtschaftliches Handeln 30 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In keinem Prüfungsbereich dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FachvLMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachvLMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FachvLMAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.  ...