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Änderung § 9 WinterbeschV vom 08.05.2021
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§ 9 WinterbeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung | § 9 WinterbeschV n.F. (neue Fassung) in der am 08.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verwaltungskosten | |
(1) Die im Zusammenhang mit der Gewährung der ergänzenden Leistungen und dem Einzug der zur Finanzierung dieser Leistungen erhobenen Umlage entstehenden Verwaltungskosten sind der Bundesagentur von den Wirtschaftszweigen, in denen diese Leistungen in Anspruch genommen werden können, pauschaliert zu erstatten. (2) Sie werden für diese Wirtschaftszweige im Verhältnis der Anteile an den Ausgaben getrennt festgestellt. | |
(Text alte Fassung) (3) Im Jahr 2006 werden von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von 24 Millionen Euro erstattet; ab dem Jahr 2007 werden anteilige Verwaltungskosten bis maximal 17,5 Millionen Euro erstattet. | (Text neue Fassung) (3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet. |
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