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Änderung § 3 WinterbeschV vom 01.10.2023

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§ 3 WinterbeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 3 WinterbeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Höhe und Aufbringung der Umlage


(1) Die Umlage beträgt in Betrieben

1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent,

2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1,9 Prozent,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent,

(Text neue Fassung)

3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 1,6 Prozent,

4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) 1,85 Prozent

der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.

(2) Die Umlage wird in Betrieben

1. nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,

2. nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,

vorherige Änderung

3. nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,



3. nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,6 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,

4. nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen.

(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden

1. der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

2. die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,

3. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und

4. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.

Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.



(heute geltende Fassung)