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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation (KfmMKomAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 808 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-18 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KfmMKomAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfmMKomAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 KfmMKomAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 KfmMKomAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation - Zeitliche Gliederung -