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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation (KfmMKomAusbV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Marketingkommunikation/Kauffrau für Marketingkommunikation wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft,
- 1.3
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- Projektorganisation,
- 2.3
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 2.4
- Informations- und Kommunikationssysteme;
- 3.
- Kommunikation und Kooperation:
- 3.1
- Kommunikation,
- 3.2
- Teamarbeit und Kooperation,
- 3.3
- Kundenbeziehungen,
- 3.4
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
- 4.
- Marketing- und Kommunikationsstrategien:
- 4.1
- Marktbeobachtung und -analyse,
- 4.2
- Zielgruppen,
- 4.3
- Markenführung,
- 4.4
- Budgetplanung;
- 5.
- Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:
- 5.1
- Briefing,
- 5.2
- Konzeptionierung,
- 5.3
- Steuerung der kreativen Umsetzung,
- 5.4
- Feinplanung des Medieneinsatzes,
- 5.5
- Rechte und Lizenzen;
- 6.
- Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:
- 6.1
- Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern,
- 6.2
- Organisation interner und externer Herstellungsprozesse,
- 6.3
- Medieneinsatz,
- 6.4
- Kontrolle und Abschluss der Maßnahme;
- 7.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 7.1
- Rechnungs- und Finanzwesen,
- 7.2
- Controlling.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder FälIe in höchstens 120 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen:
- 1.
- Arbeitsgestaltung und Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
- 3.
- Kaufmännische Geschäftsprozesse,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
- 1.
- Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten,
- 2.
- Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten:
- a)
- Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,
- b)
- Marketing- und Kommunikationsplanung,
- c)
- Maßnahmenkonzeption und Feinplanung des Medieneinsatzes,
- d)
- Budgetplanung und Kalkulation
- 2.
- im Prüfungsbereich Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:
- a)
- Beauftragung von Dienstleistern,
- b)
- Herstellung und Medieneinsatz,
- c)
- Maßnahmencontrolling
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
- 1.
- Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten 30 Prozent,
- 2.
- Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen 30 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch 30 Prozent.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 ändert mWv. 1. August 2006 WerbeKfmAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Werbekaufmann/zur Werbekauffrau vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2095) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) | a) Branchenstruktur der Marketing- und Kommunikationswirtschaft beschreiben, anzutreffende Betriebsformen, Branchensegmente und Tätigkeitsfelder darstellen b) Ausbildungsbetrieb in die Branchenstruktur einordnen c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern d) Aufbau, Struktur und Leitbild des Ausbildungsbetriebes erläutern e) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor- ganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Be- rufsvertretungen beschreiben |
1.2 | Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kom munikationswirtschaft (§ 4 Nr. 1.2) | a) Aufgabe und Bedeutung von Marketing und Kommunikation im Rahmen der Gesamtwirtschaft und der Gesellschaft darstellen b) Funktion und Bedeutung von Marketing und Kommunikation für Unternehmen, Verbände und Institutionen beschreiben c) Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben d) Bereiche und Strukturen der Teilbranchen in der Marketing- und Kommunikationswirtschaft erläutern e) Arten von Marketingkommunikation unterscheiden, Bereiche von- einander abgrenzen und deren Beziehungen zueinander darstellen f) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Vergleich zu Mitbewer- bern ermitteln g) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen |
1.3 | Berufsbildung, arbeits- und sozial- rechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.3) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag darstellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung ver- gleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zü seiner Umsetzung beitragen c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbil- dungsmöglichkeiten ermitteln d) Fachinformationen nutzen e) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären f) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so- wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege- lungen beachten |
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.4) | a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah- men einleiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
1.5 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli- chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) AbfälIe vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) | a) Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Arbeitsabläufe im eigenen Funktionsbereich und Schnittstellen zu anderen Funktionsbereichen berücksichtigen c) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Informations- und Kom- munikationsmittel einsetzen d) eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berück- sichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren e) Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert bearbeiten |
2.2 | Projektorganisation (§ 4 Nr. 2.2) | a) Inhaltliche, organisatorische, zeitliche, personelle und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen b) Instrumente des Projektmanagements anwenden |
2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 2.3) | a) Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Service-, Kundendienst- und Gewährleistungen als Teil der Qua- lItätssicherung situationsgerecht anwenden |
2.4 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.4) | a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen b) interne und externe Dienste und Netze nutzen c) Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Soft- warekomponenten beachten d) Maßnahmen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datensicherung aufgabenorientiert anwenden |
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Kommunikation (§ 4 Nr. 3.1) | a) Kommunikationsregeln berücksichtigen und zielgruppen- und mediengerecht anwenden b) Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und bedarfsge- recht nutzen c) situationsgerecht kommunizieren d) Moderationstechniken anwenden e) Arbeitsergebnisse situationsgerecht präsentieren und begründen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
3.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.2) | a) Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben, mit Kritik kon- struktiv umgehen b) Strategien zur Konfliktlösung nutzen c) Aufgaben im Team planen und unter Beachtung individueller Fähigkeiten verteilen und bearbeiten |
3.3 | Kundenbeziehungen (§ 4 Nr. 3.3) | a) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kunden- orientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit be- rücksichtigen b) Maßnahmen der Kundenbetreuung und -bindung umsetzen c) Beschwerden entgegennehmen und betriebsübliche Maßnah- men umsetzen d) kulturelle Besonderheiten bei geschäftlichen Kontakten berück- sichtigen |
3.4 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3.4) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache |
4 | Marketing- und Kommunikations- strategien (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Marktbeobachtung und -analyse (§ 4 Nr. 4.1) . | a) Märkte beschreiben und eingrenzen b) Informationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen beschaffen und auswerten c) Instrumente der Marktbeobachtung und der Marktanalyse aus- wählen d) Absatzpotenziale ermitteln |
4.2 | Zielgruppen (§ 4 Nr. 4.2) | a) Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten nutzen b) Konsumentenverhalten erfassen und analysieren c) Zielgruppen analysieren, definieren und segmentieren, dabei kul- turelle und gesellschaftliche Verhaltensweisen, Werte und Nor- men berücksichtigen |
4.3 | Markenführung (§ 4 Nr. 4.3) | a) Merkmale einer Marke darstellen b) Instrumente der Markenführung beschreiben c) Markenwert aufzeigen d) Markenessenz feststellen |
4.4 | Budgetplanung (§ 4 Nr. 4.4) | a) Budgetplanungsarten unterscheiden b) Eckwerte von Marketingplänen berücksichtigen c) Budgets nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketing- mix aufteilen d) Kapazitäten planen und mit der Produkt-, Marketing- und Ver- triebsplanung abgleichen e) Kommunikationsplanung, Produktplanung und Vertrieb aufein- ander abstimmen |
5 | Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikations- maßnahmen (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Briefing (§ 4 Nr. 5.1) | a) Briefingbestandteile recherchieren und verifizieren b) Briefing anhand eines Musterbriefings formulieren |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
c) Briefing auf Vollständigkeit überprüfen d) Fragenkatalog für das Re-Briefing erstellen und bearbeiten | ||
5.2 | Konzeptionierung (§ 4 Nr. 5.2) | a) an der Entwicklung von Strategien für Marketing- und Kommuni- kationsmaßnahmen mitwirken b) Konzepte hinsichtlich der Aufgabenstellung und Ziele bewerten c) Kommunikationsmix und Kommunikationsmittel bestimmen d) Produktion und Ressourcen planen e) Projektbudget kalkulieren und vorschlagen |
5.3 | Steuerung der kreativen Umsetzung (§ 4 Nr. 5.3) | a) kreative Umsetzungen mit Briefing abgleichen b) Vorgaben für die Kreation formulieren c) Kreativitätstechniken nutzen |
5.4 | Feinplanung des Medieneinsatzes (§ 4 Nr. 5.4) | a) Mediaziele festlegen und Medienmix vorschlagen b) Einsatzplan entwickeln c) Optimierungsmöglichkeiten prüfen |
5.5 | Rechte und Lizenzen (§ 4 Nr. 5.5) | a) berufsspezifische Rechtsquellen, Normen und Regeln erschlie- ßen und anwenden b) rechtliche Vorschriften, insbesondere zum Wettbewerbs-, Urhe- ber-, Verwertungs-, Marken- und Persönlichkeitsrecht anwenden c) bei der Vertragsgestaltung sowie an der Beschaffung von Rech- ten und Lizenzen mitwirken d) zur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Missbrauch beitragen |
6 | Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikations- maßnahmen (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern (§ 4 Nr. 6.1) | a) Bedingungen für Ausschreibungen und Wettbewerbspräsenta- tionen feststellen b) Ausschreibung formulieren c) Konzeptionen, Angebote und Präsentationen bewerten und aus- wählen d) Vereinbarung mit Dienstleistern formulieren |
6.2 | Organisation interner und externer Herstellungsprozesse (§ 4 Nr. 6.2) | a) Herstellungsprozesse und Aktivitäten planen b) Hersteilungsprozesse und Aktivitäten überwachen, insbesondere hinsichtlich Zeit, Kosten und Qualität c) Abnahme von Einzelleistungen durchführen |
6.3 | Medieneinsatz (§ 4 Nr. 6.3) | a) Medieneinsatz steuern und überprüfen b) Resonanz erfassen und dokumentieren c) Medieneinsatz optimieren |
6.4 | Kontrolle und Abschluss der Maßnahme (§ 4 Nr. 6.4) | a) Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaßnahme dokumentieren b) Budgetkontrolle durchführen, bei Abweichungen Nachkalkula- tion vornehmen c) Rentabilität ermitteln d) Folgerungen für künftige Maßnahmen ableiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Rechnungs- und Finanzwesen (§ 4 Nr. 7.1) | a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben b) Organisation des Rechnungs- und Finanzwesens im Ausbil- dungsbetrieb darstellen c) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungs- betriebes anwenden |
7.2 | Controlling (§ 4 Nr. 7.2) | a) betriebliche Controllingsysteme und -instrumente anwenden b) betriebliche Leistungskennzahlen beschaffen und anwenden c) Ergebnisse des Rechnungswesens für das Controlling nutzen d) Wirtschaftlichkeit der vertraglichen Vereinbarungen prüfen |
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft,
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,
- 2.3
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,
- 2.4
- informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
- 3.4
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.1
- Kommunikation, Lernziele a bis c,
- 3.2
- Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
- 3.3
- Kundenbeziehungen, Lernziel a,
- 4.3
- Markenführung, Lernziel a,
- 5.1
- Briefing, Lernziele a und b,
- 6.1
- Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziel a, zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 1.3
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz,
- 7.1
- Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,
- 7.2
- Controlling, Lernziel a,
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 2.1
- Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,
- 2.4
- lnformations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c und d,
- 3.4
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
- 4.1
- Marktbeobachtung und -analyse, Lernziele a und b,
- 4.2
- Zielgruppen, Lernziele a und b,
- 4.3
- Markenführung, Lernziel b,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 2.2
- Projektorganisation, Lernziel a,
- 2.3
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b,
- 3.2
- Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
- 5.1
- Briefing, Lernziele c und d,
- 5.2
- Konzeptionierung, Lernziel a,
- 5.3
- Steuerung der kreativen Umsetzung, Lernziel a,
- 5.5
- Rechte und Lizenzen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.3
- Kundenbeziehungen, Lernziel b,
- 6.1
- Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziele b und c,
- 6.2
- Organisation interner und externer Herstellungsprozesse,
- 6.3
- Medieneinsatz, Lernziele a und b,
- 6.4
- Kontrolle und Abschluss der Maßnahme, Lernziel a,
- 7.1
- Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel c,
- 7.2
- Controlling, Lernziel b,
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 3.4
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 4.1
- Marktbeobachtung und -analyse, Lernziele c und d,
- 4.2
- Zielgruppen, Lernziel c,
- 4.3
- Markenführung, Lernziele c und d,
- 4.4
- Budgetplanung
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 2.2
- Projektorganisation, Lernziel b,
- 3.1
- Kommunikation, Lernziele d und e,
- 3.2
- Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
- 3.3
- Kundenbeziehungen, Lernziele c und d,
- 5.2
- Konzeptionierung, Lernziele b bis e,
- 5.3
- Steuerung der kreativen Umsetzung, Lernziele b und c,
- 5.4
- Feinplanung des Medieneinsatzes zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
- 6.1
- Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziel d,
- 6.3
- Medieneinsatz, Lernziel c,
- 6.4
- Kontrolle und Abschluss der Maßnahme, Lernziele b bis d,
- 7.2
- Controlling, Lernziele c und d,
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