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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation (KfmMKomAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
- 1.
- Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten,
- 2.
- Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten:
- a)
- Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,
- b)
- Marketing- und Kommunikationsplanung,
- c)
- Maßnahmenkonzeption und Feinplanung des Medieneinsatzes,
- d)
- Budgetplanung und Kalkulation
- 2.
- im Prüfungsbereich Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:
- a)
- Beauftragung von Dienstleistern,
- b)
- Herstellung und Medieneinsatz,
- c)
- Maßnahmencontrolling
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
- 1.
- Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten 30 Prozent,
- 2.
- Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen 30 Prozent,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch 30 Prozent.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfmMKomAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfmMKomAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KfmMKomAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ...
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