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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation (KfmMKomAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder FälIe in höchstens 120 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen:
- 1.
- Arbeitsgestaltung und Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,
- 3.
- Kaufmännische Geschäftsprozesse,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KfmMKomAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfmMKomAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KfmMKomAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7163/a141915.htm