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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung (FAMaSoFoAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
- 1.
- Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung,
- 2.
- Markt- und Sozialforschungsprojekte,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung:
- a)
- Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft,
- b)
- Methodische Grundlagen der Markt- und Sozialforschung,
- c)
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- 2.
- im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte:
- a)
- Projektorganisation,
- b)
- Projektabwicklung
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft" und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der
Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Markt- und Sozial-forschungsprojekte und in mindestens zwei weiteren der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FAMaSoFoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAMaSoFoAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FAMaSoFoAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7165/a141946.htm