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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung (FAMaSoFoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 828 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-20 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Markt- und Sozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen,

1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz;

2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

2.1
Arbeitsorganisation,

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit,

2.4
Berufsbezogene Rechtsanwendung;

3.
Kommunikation und Kooperation:

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation,

3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

4.
Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung;

5.
Projektvorbereitung:

5.1
Informationsbeschaffung und -aufbereitung,

5.2
Planung und Organisation;

6.
Projektdurchführung:

6.1
Prozessbegleitung,

6.2
Datenerfassung, Codierung,

6.3
Datenprüfung, Gewichtung,

6.4
Datenauswertung,

6.5
Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht;

7.
Projektnachbereitung:

7.1
Dokumentation,

7.2
Projektabrechnung.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder FälIe aus folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Anwendungsbereiche der Markt- und Sozialforschung,

2.
Organisation, datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen,

3.
Sekundärstatistiken und Sekundärquellen,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:

1.
Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung,

2.
Markt- und Sozialforschungsprojekte,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

4.
Fallbezogenes Fachgespräch.

Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
im Prüfungsbereich Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und Sozialforschung:

In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder FälIe insbesondere aus den Gebieten

a)
Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft,

b)
Methodische Grundlagen der Markt- und Sozialforschung,

c)
Rechtliche Rahmenbedingungen

bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Markt- und Sozialforschung in den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang einordnen, Anwendungsbereiche, Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen unterscheiden, ihren Einsatz begründen sowie rechtliche und branchenspezifische Regelungen berücksichtigen kann;

2.
im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder FälIe insbesondere aus den Gebieten

a)
Projektorganisation,

b)
Projektabwicklung

bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Sekundärquellen auswählen, Projektabläufe organisieren, koordinieren und kontrollieren, Projektvorgaben umsetzen, Daten verarbeiten, auswerten und aufbereiten sowie Aufgaben der Steuerung und Dokumentation eines Projektes durchführen kann;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder FälIe schriftlich bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

4.
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben der Projektbegleitung nachweisen, dass er auftragsbezogene Zielstellungen erkennen, seine Aufgabenstellungen im Gesamtablauf eines Projektes darstellen und begründen sowie sachgerecht und situationsbezogen kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist ein Forschungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft" und in den weiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der

Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Markt- und Sozial-forschungsprojekte und in mindestens zwei weiteren der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 1.1)
a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung
am Markt beschreiben
b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-
schreiben
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial-
und tarifrechtliche Grundlagen
(§ 4 Nr. 1.2)
a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar-
stellen
f) den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche
Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) AbfälIe vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
2Arbeitsorganisation, Informations-
und Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 2)
 
2.1Arbeitsorganisation
(§ 4 Nr. 2.1)
a) die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstech-
niken aufgabenorientiert einsetzen
b) Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten
abstimmen, Termine koordinieren
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert
einsetzen, Informationsquellen nutzen
d) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-
tungserstellung berücksichtigen
e) zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatz-
gestaltung beitragen
f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durch-
führen
2.2Informations- und Kommunika-
tionssysteme
(§ 4 Nr. 2.2)
a) Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden
b) branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
c) Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten
d) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-
tionssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe be-
achten
2.3Datenschutz und Datensicherheit
(§ 4 Nr. 2.3)
a) rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln
zum Datenschutz anwenden
b) Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung
beim Umgang mit Daten beachten
2.4Berufsbezogene Rechts-
anwendung
(§ 4 Nr. 2.4)
a) wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrecht-
liche Regelungen anwenden
b) forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und
berufsbezogene Standesregeln berücksichtigen
c) rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und
Sozialforschung darstellen
3Kommunikation und Kooperation
(§ 4 Nr. 3)
 
3.1Kundenorientierte Kommuni-
kation, Teamarbeit und
Kooperation
(§ 4 Nr. 3.1)
a) die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen
b) kundenorientiert handeln und kommunizieren
c) Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen,
durchführen und nachbereiten
d) verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden
e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
f) Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert
durchführen
3.2Anwenden einer Fremdsprache bei
Fachaufgaben
(§ 4 Nr. 3.2)
a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b) fremdsprachige Informationsquellen nutzen
c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
4Aufgaben, Funktionen und
Anwendungen der Markt-.
und Sozialforschung
(§ 4 Nr. 4)
a) Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und ge-
samtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie An-
wendungsgebiete definieren
b) Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten
im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung
und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledi-
gung berücksichtigen
c) Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der
qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekun-
därforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen
5Projektvorbereitung
(§ 4 Nr. 5)
 
5.1Informationsbeschaffung
und -aufbereitung
(§ 4 Nr. 5.1)
a) Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht aus-
wählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten
b) vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebö-
gen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen
und auf Verwertbarkeit prüfen
c) Quellen für Stichprobenziehungen festlegen
5.2Planung und Organisation
(§ 4 Nr. 5.2)
a) Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf
Eignung prüfen
b) Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderato-
ren vorbereiten
c) Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen
d) Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten
e) Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan
erstellen und abstimmen
f) Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen
g) Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere
unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität
sowie Ziehungs- und Auswahlverfahren
h) Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlas-
sen und kontrollieren
i) Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordi-
nieren
j) Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerun-
gen für die Erhebung ziehen
k) Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollstän-
digkeit prüfen
6Projektdurchführung
(§ 4 Nr. 6)
 
6.1Prozessbegleitung
(§ 4 Nr. 6.1)
a) Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren
b) Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Projektphasen durchführen
c) Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnah-
men ergreifen
6.2Datenerfassung, Codierung
(§ 4 Nr. 6.2)
a) Codeplan erstellen
b) offene und teiloffene Fragen codieren
c) wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswer-
ten
d) Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bear-
beiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123.
6.3Datenprüfung, Gewichtung
(§ 4 Nr. 6.3)
a) Plausibilitätsprüfungen durchführen
b) Implausibilitäten listen und bearbeiten
c) Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und
Gewichtungsmatrix beschaffen
6.4Datenauswertung
(§ 4 Nr. 6.4)
a) Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten
erstellen
b) Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen
c) Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen
d) Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden
e) Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unter-
scheiden
f) betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und
Einzelexplorationen anwenden
6.5Aufbereitung, Präsentation,
Ergebnisbericht
(§ 4 Nr. 6.5)
a) Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafi-
ken sowie in Textform darstellen
b) Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen
und zusammenstellen
c) ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen
und Ergebnisberichten grafisch darstellen
d) Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisato-
risch vorbereiten und die Durchführung unterstützen
7Projektnachbereitung
(§ 4 Nr. 7)
 
7.1Dokumentation
(§ 4 Nr. 7.1)
a) Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren
b) Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien
sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archi-
vieren
c) Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbe-
reiten
7.2Projektabrechnung
(§ 4 Nr. 7.2)
a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
rechnung erläutern
b) Rechnungen externer Dienstleister prüfen
c) Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen



Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b, 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit,

2.4
Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,

4.
Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,

5.1
Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,

6.4
Datenauswertung, Lernziel c,

6.5
Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,

3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

4.
Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,

7.1
Dokumentation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.1
Prozessbegleitung, Lernziele b und c,

6.2
Datenerfassung, Codierung,

6.4
Datenauswertung, Lernziel f,

7.1
Dokumentation, Lernziel c,

7.2
Projektabrechnung, Lernziel a, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel f,

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,

5.2
Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,

6.4
Datenauswertung, Lernziel a,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,

3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

5.1
Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,

5.2
Planung und Organisation, Lernziele c und d,

6.3
Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,

6.4
Datenauswertung, Lernziele b und d,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,

2.4
Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,

5.2
Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,

6.1
Prozessbegleitung, Lernziel a,

6.5
Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel e,

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,

5.2
Planung und Organisation, Lernziele f und i,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

6.3
Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,

6.4
Datenauswertung, Lernziel e,

7.2
Projektabrechnung, Lernziele b und c,

zu vermitteln.