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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung (FAMaSoFoAusbV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1) | a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreiben b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus- bildungsbetrieb erläutern c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor- ganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be- schreiben |
1.2 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.2) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege- lungen beachten e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar- stellen f) den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah- men einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) AbfälIe vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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2 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) | a) die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstech- niken aufgabenorientiert einsetzen b) Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen, Termine koordinieren c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen, Informationsquellen nutzen d) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis- tungserstellung berücksichtigen e) zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatz- gestaltung beitragen f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durch- führen |
2.2 | Informations- und Kommunika- tionssysteme (§ 4 Nr. 2.2) | a) Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden b) branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden c) Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten d) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika- tionssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe be- achten |
2.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.3) | a) rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln zum Datenschutz anwenden b) Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung beim Umgang mit Daten beachten |
2.4 | Berufsbezogene Rechts- anwendung (§ 4 Nr. 2.4) | a) wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrecht- liche Regelungen anwenden b) forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und berufsbezogene Standesregeln berücksichtigen c) rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und Sozialforschung darstellen |
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Kundenorientierte Kommuni- kation, Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Nr. 3.1) | a) die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen b) kundenorientiert handeln und kommunizieren c) Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen, durchführen und nachbereiten d) verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden f) Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert durchführen |
3.2 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3.2) | a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) fremdsprachige Informationsquellen nutzen c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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4 | Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt-. und Sozialforschung (§ 4 Nr. 4) | a) Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und ge- samtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie An- wendungsgebiete definieren b) Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten im Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledi- gung berücksichtigen c) Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der qualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekun- därforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen |
5 | Projektvorbereitung (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Informationsbeschaffung und -aufbereitung (§ 4 Nr. 5.1) | a) Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht aus- wählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten b) vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebö- gen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen und auf Verwertbarkeit prüfen c) Quellen für Stichprobenziehungen festlegen |
5.2 | Planung und Organisation (§ 4 Nr. 5.2) | a) Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf Eignung prüfen b) Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderato- ren vorbereiten c) Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen d) Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten e) Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan erstellen und abstimmen f) Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen g) Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere unter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität sowie Ziehungs- und Auswahlverfahren h) Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlas- sen und kontrollieren i) Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordi- nieren j) Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerun- gen für die Erhebung ziehen k) Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollstän- digkeit prüfen |
6 | Projektdurchführung (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Prozessbegleitung (§ 4 Nr. 6.1) | a) Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren b) Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Projektphasen durchführen c) Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnah- men ergreifen |
6.2 | Datenerfassung, Codierung (§ 4 Nr. 6.2) | a) Codeplan erstellen b) offene und teiloffene Fragen codieren c) wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswer- ten d) Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bear- beiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
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6.3 | Datenprüfung, Gewichtung (§ 4 Nr. 6.3) | a) Plausibilitätsprüfungen durchführen b) Implausibilitäten listen und bearbeiten c) Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und Gewichtungsmatrix beschaffen |
6.4 | Datenauswertung (§ 4 Nr. 6.4) | a) Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten erstellen b) Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen c) Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen d) Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden e) Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unter- scheiden f) betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen anwenden |
6.5 | Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht (§ 4 Nr. 6.5) | a) Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafi- ken sowie in Textform darstellen b) Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen und zusammenstellen c) ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen und Ergebnisberichten grafisch darstellen d) Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisato- risch vorbereiten und die Durchführung unterstützen |
7 | Projektnachbereitung (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1) | a) Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren b) Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien sowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archi- vieren c) Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbe- reiten |
7.2 | Projektabrechnung (§ 4 Nr. 7.2) | a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs- rechnung erläutern b) Rechnungen externer Dienstleister prüfen c) Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FAMaSoFoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FAMaSoFoAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FAMaSoFoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 FAMaSoFoAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 9 FAMaSoFoAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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