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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung (FAMaSoFoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 828 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-20 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b, 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.4
Umweltschutz,

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,

2.3
Datenschutz und Datensicherheit,

2.4
Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,

4.
Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,

5.1
Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,

6.4
Datenauswertung, Lernziel c,

6.5
Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,

3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

4.
Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,

7.1
Dokumentation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.1
Prozessbegleitung, Lernziele b und c,

6.2
Datenerfassung, Codierung,

6.4
Datenauswertung, Lernziel f,

7.1
Dokumentation, Lernziel c,

7.2
Projektabrechnung, Lernziel a, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel f,

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,

5.2
Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,

6.4
Datenauswertung, Lernziel a,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,

3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,

5.1
Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,

5.2
Planung und Organisation, Lernziele c und d,

6.3
Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,

6.4
Datenauswertung, Lernziele b und d,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,

2.4
Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,

5.2
Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,

6.1
Prozessbegleitung, Lernziel a,

6.5
Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel e,

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

3.2
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,

5.2
Planung und Organisation, Lernziele f und i,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,

6.3
Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,

6.4
Datenauswertung, Lernziel e,

7.2
Projektabrechnung, Lernziele b und c,

zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FAMaSoFoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAMaSoFoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FAMaSoFoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 FAMaSoFoAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...