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Änderung § 7 FVG vom 01.01.2008

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§ 7 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 7 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bezirk und Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen.

(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde,
der die Oberfinanzdirektion untersteht.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz des Zollkriminalamts.


(Text neue Fassung)

Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk und Sitz der Mittelbehörde, die ihnen jeweils untersteht.