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Synopse aller Änderungen des FVG am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 des 2. FVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesfinanzbehörden


Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:

das Bundesministerium der Finanzen;

2. als Oberbehörden:

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;

3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;

(Text neue Fassung)

die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;

4. als örtliche Behörden:

vorherige Änderung nächste Änderung

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate) und die Zollfahndungsämter.



die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanzpräsidenten zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.



(1) 1 Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. 2 Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 4 Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1 Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. 2 Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden. 3 Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. 4 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde


(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.



(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9a Satz 3 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Bezirk und Sitz


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(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen.

(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz des Zollkriminalamts.




(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.

(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8 Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion




§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen


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(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes und die Finanzverwaltung des Landes in ihrem Bezirk. Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere Aufgaben erledigen.

(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Bundes- oder Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Bundes oder des Landes eingerichtet werden. Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. Dies gilt für andere Organisationseinheiten entsprechend.

(3)
Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor Erlass der Rechtsverordnung setzen sich das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind.

(4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(5) (weggefallen)

(6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(7)
Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.



(1) 1 Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. 2 Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. 3 Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. 4 § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1 Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. 2 Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) 1
Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. 3 Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. 4 Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(4) 1
Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2 Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. 3 Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) 1 Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2 Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 8a (neu)




§ 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen


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(1) 1 Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. 2 Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. 3 Die Oberfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen.

(2) 1 Die Oberfinanzdirektionen können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. 2 Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden.

(3) 1 Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2 Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. 3 Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) 1 Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2 Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9 Leitung der Oberfinanzdirektion




§ 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen


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(1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden.

(2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl beim Land als auch beim Bund. Sie werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Im Übrigen sind auf die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen die beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden.

(3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Land beamtet.
Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Bund beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Aufgabenübertragung nach § 2a Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder des Landes, so endet das Beamtenverhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten oder der betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf eine andere Behörde übertragen werden. Sollen sowohl die Bundes- als auch die Landes-aufgaben einer Oberfinanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden übertragen werden, so bestimmen das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnisses des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes über die Verteilung der Versorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der in§ 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie die dort genannte Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden.




1 Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9a (neu)




§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen


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1 Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 Bundes- und Landeskassen




§ 10 Bundeskassen


vorherige Änderung nächste Änderung

Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet, so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden.



1 Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10a (neu)




§ 10a Landeskassen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden.

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§ 11 Kosten der Oberfinanzdirektion




§ 11 (aufgehoben)


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(1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf die Bundesabteilungen und auf die Bundeskasse entfallen.

(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwendungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie ausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese Kosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim Land beamtet, so trägt diese Kosten das Land.

(3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion trägt das Land.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter


(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.



(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22 (weggefallen)




§ 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden. Für die Zeit ab 1. Januar 2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die genannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen Versorgungslasten.

(2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 (weggefallen)




§ 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar

1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdirektion Nord,

2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hannover bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,

3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirektion West,

4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der Bundesfinanzdirektion Südwest und

5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdirektion Südost.

2 Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen entsprechend. 3 § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überleitung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am 31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt innehatten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 (neu)




§ 24 Übergangsregelung Personalvertretung


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(1) 1 Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. 2 Bis zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen. 3 Die bisherigen Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenvertretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leiten diese. 4 Die Übergangspersonalräte bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vorstands sowie einen Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.

(2) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der örtlichen Personalräte der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:

1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,

3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Köln,

4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

(3) 1 Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen sich wie folgt zusammen:

1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,

3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Köln,

4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

2 Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Übergangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Personalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangspersonalräte.

(4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neuregelung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 (neu)




§ 25 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den neu errichteten Bundesfinanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008 statt. 2 Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. 3 Die Vertrauenspersonen der jeweiligen Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.

(2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:

1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,

3. für die Bundesfinanzdirektion West aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln,

4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

(3) 1 Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbehindertenvertretung setzen sich wie folgt zusammen:

1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,

2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,

3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln,

4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,

5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

2 Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertretung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangsschwerbehindertenvertretung.

(4) 1 Die Aufgaben der Vertrauensperson der Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden von den Vertrauenspersonen der bisherigen Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. 2 Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht, so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 (neu)




§ 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.

(2) 1 Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. 2 Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 (neu)




§ 27 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion


vorherige Änderung

 


Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.