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§ 8a - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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§ 8a Aufgaben und Gliederung
(1) 1Die Mittelbehörden leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. 2Einer Mittelbehörde kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. 3Die Mittelbehörden können weitere Aufgaben erledigen.
(2) 1Die Mittelbehörden können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. 2Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden.
(3) 1Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Mittelbehörde für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Mittelbehörden übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(4) 1Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
Text in der Fassung des Artikels 17 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 29. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 8a FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 17 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a FVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 17 JStG 2020 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... durch das Wort „Mittelbehörde" ersetzt. 5. § 8a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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