Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)

neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
|

§ 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde



(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9a Satz 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 6 FVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 FVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FVG Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter (vom 18.08.2017)
... Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder 3. einer Landesoberbehörde ( § 6 ) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 14 StÄndG 2015 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... mehrerer Finanzämter übertragen oder 3. einer Landesoberbehörde (§ 6 ) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über." 3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 9a Satz ...