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§ 6 - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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§ 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2897 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 6 FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 FVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FVG Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter (vom 18.08.2017)
... Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder 3. einer Landesoberbehörde ( § 6 ) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 14 StÄndG 2015 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... mehrerer Finanzämter übertragen oder 3. einer Landesoberbehörde (§ 6 ) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über." 3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe § 9 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe § 9a Satz ...
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