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Änderung § 9a FVG vom 01.01.2008

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§ 9a FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 9a FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
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§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Leitung


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1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die jeweilige Mittelbehörde. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.


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