§ 9a FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 9a FVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Text alte Fassung) § 9a (neu) | (Text neue Fassung)§ 9a Leitung |
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die jeweilige Mittelbehörde. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. |