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Änderung § 8 FVG vom 01.01.2008

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§ 8 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion


(Text neue Fassung)

§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen


vorherige Änderung

(1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes und die Finanzverwaltung des Landes in ihrem Bezirk. Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. Sie kann weitere Aufgaben erledigen.

(2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere Bundes- oder Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Bundes oder des Landes eingerichtet werden. Die Bundesabteilungen werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. Dies gilt für andere Organisationseinheiten entsprechend.

(3)
Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor Erlass der Rechtsverordnung setzen sich das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind.

(4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(5) (weggefallen)

(6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(7)
Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.



(1) 1 Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. 2 Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. 3 Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. 4 § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1 Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. 2 Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) 1
Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. 3 Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. 4 Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(4) 1
Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2 Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. 3 Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) 1 Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2 Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)