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Änderung § 9 FVG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 FVG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FVGuaÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des FVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 9 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
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(Text alte Fassung) § 9 Leitung der Oberfinanzdirektion | (Text neue Fassung)§ 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen |
(1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. (2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl beim Land als auch beim Bund. Sie werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Im Übrigen sind auf die Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen die beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden. (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Land beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Bund beamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Aufgabenübertragung nach § 2a Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 ihre Befugnis zur Leitung der Finanzverwaltung des Bundes oder des Landes, so endet das Beamtenverhältnis des betroffenen Oberfinanzpräsidenten oder der betroffenen Oberfinanzpräsidentin zu der Körperschaft, deren Aufgaben vollständig auf eine andere Behörde übertragen werden. Sollen sowohl die Bundes- als auch die Landes-aufgaben einer Oberfinanzdirektion gleichzeitig auf andere Behörden übertragen werden, so bestimmen das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnisses des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes über die Verteilung der Versorgungslasten findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der in§ 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie die dort genannte Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden. | 1 Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen. |
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