Tools:
Update via:
Änderung § 10a FVG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a FVG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FVGuaÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des FVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 10a FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Landeskassen |
1 Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7169/al10855-0.htm