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Änderung § 23 FVG vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 23 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar

1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdirektion Nord,

2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hannover bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,

3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirektion West,

4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der Bundesfinanzdirektion Südwest und

5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdirektion Südost.

2 Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen entsprechend. 3 § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überleitung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am 31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt innehatten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)