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Änderung § 26 FVG vom 01.01.2008

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§ 26 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 26 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte


vorherige Änderung

 


(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.

(2) 1 Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. 2 Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)