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Änderung § 3 FVG vom 13.03.2008

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§ 3 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 3 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Leitung der Finanzverwaltung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2 Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 4 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2 Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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