Tools:
Update via:
§ 3 - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
|
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
|
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 3 FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 5 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2835 |
aktuell vorher | 13.03.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes vom 05.03.2008 BGBl. I S. 282 |
aktuell | vor 13.03.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282
Artikel 2 BAAOÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... die Wörter das Bundesausgleichsamt" eingefügt. 2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Das Bundesausgleichsamt ...
Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
Artikel 5 FamKZustG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;". 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_FVG.htm