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Synopse aller Änderungen des FVG am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 5 des KfzStNGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
    § 1 Bundesfinanzbehörden
    § 2 Landesfinanzbehörden
    § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden
    § 2b (weggefallen)
    § 3 Leitung der Finanzverwaltung
Abschnitt II Oberbehörden
    § 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden
    § 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
    § 5a (weggefallen)
    § 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde
Abschnitt III Mittelbehörden
    § 7 Bezirk und Sitz
    § 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen
    § 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen
    § 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen
    § 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen
    § 10 Bundeskassen
    § 10a Landeskassen
    § 11 (aufgehoben)
Abschnitt IV Örtliche Behörden
    § 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter
    § 12a (weggefallen)
    § 12b (weggefallen)
    § 12c (weggefallen)
    § 12d (weggefallen)
    § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden
    § 14 (weggefallen)
    § 15 (weggefallen)
    § 16 (weggefallen)
    § 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter
Abschnitt V Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
    § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe
    § 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen
    § 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen
    § 21 Auskunfts- und Teilnahmerechte
    § 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Abschnitt VI Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007
    Unterabschnitt I Dienstrechtliche Regelungen
       § 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten
    Unterabschnitt II Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen
       § 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen
       § 24 Übergangsregelung Personalvertretung
       § 25 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung
       § 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte
       § 27 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter


(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.



(2) 1 Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. 2 Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. 3 Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. 4 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) 1 Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. 2 Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. 3 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für das Finanzamt, das für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist.



1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18a (neu)




§ 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe


vorherige Änderung

 


(1) 1 Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe. 2 Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den Vollzug der Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen zu gewährleisten.

(2) 1 Die Länder erhalten im Zeitraum der Organleihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskosten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betrages zu Grunde zu legen. 2 Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsätzen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170). 3 Die sich danach ergebenden jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für das Jahr 2009 werden jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014 am 15. Februar und 15. Mai überwiesen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Organleihe zu bestimmen.