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§ 18 - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.
Text in der Fassung des Artikels 17 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) G. v. 26. Juni 2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120 m.W.v. 1. Juli 2014
Frühere Fassungen von § 18 FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2014 | Artikel 17 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
aktuell vorher | 01.07.2009 | Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170 |
aktuell | vor 01.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 FVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 5 KfzStNGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der ... worden ist." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer Die Hauptzollämter und ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 17 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... eingefügt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer Die ... 4 wird aufgehoben. 4. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei ...
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