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Synopse aller Änderungen des FVG am 01.07.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2014 durch Artikel 17 des AmtshilfeRLUmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Bundesfinanzbehörden § 2 Landesfinanzbehörden § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden § 2b (weggefallen) § 3 Leitung der Finanzverwaltung Abschnitt II Oberbehörden § 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden § 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern § 5a (weggefallen) § 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde Abschnitt III Mittelbehörden § 7 Bezirk und Sitz § 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen § 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen § 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen § 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen § 10 Bundeskassen § 10a Landeskassen § 11 (aufgehoben) Abschnitt IV Örtliche Behörden § 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter § 12a (weggefallen) § 12b (weggefallen) § 12c (weggefallen) § 12d (weggefallen) § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden § 14 (weggefallen) § 15 (weggefallen) § 16 (weggefallen) § 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter Abschnitt V Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden | |
(Text alte Fassung) § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer | (Text neue Fassung) § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer |
§ 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe § 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen § 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen § 21 Auskunfts- und Teilnahmerechte § 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze Abschnitt VI Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 Unterabschnitt I Dienstrechtliche Regelungen § 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten Unterabschnitt II Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen § 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen § 24 Übergangsregelung Personalvertretung § 25 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung § 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte § 27 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion | |
§ 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter. | |
(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. | (2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. |
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. | |
(4) 1 Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsgemäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Hauptzollämter erforderlichen Datenbestandes durchzuführen und die regelmäßige Datenübermittlung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. 2 Eine schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzollämter ist möglich. | |
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer | § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer |
1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist. | 1 Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2 Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist. |
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