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Synopse aller Änderungen des FVG am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 5 des FamKZustG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesfinanzbehörden | |
Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; 2. als Oberbehörden: | |
(Text alte Fassung) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und die Generalzolldirektion; | (Text neue Fassung) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion; |
3. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter. | |
§ 3 Leitung der Finanzverwaltung | |
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2 Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 4 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. | (1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2 Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 3 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. |
(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2 Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. |
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