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Änderung § 68 LFGB vom 04.08.2011
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§ 68 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung | § 68 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Zulassung von Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für 1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und 2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. 2 Satz 1 gilt nicht für 1. die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und 2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen. |
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden | |
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können, unter amtlicher Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden, | 1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können, unter amtlicher Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden, |
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, b) der Bundespolizei und der Polizei, c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist, 3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölkerung, | |
4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten, 5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2 und 5 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können. | 4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. |
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichmachung, | |
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 6, 8 und 10. (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden. (5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. (6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. | 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 8 und 10. (4) 1 Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. 3 In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. 4 Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden. (5) 1 Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2 In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. (6) 1 Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2 Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen. (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. |
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