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Änderung § 49a LFGB vom 28.05.2013
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§ 49a LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung | § 49a LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319 |
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(Text alte Fassung) § 49a (neu) | (Text neue Fassung)§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern |
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7180/al38619-0.htm