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Synopse aller Änderungen des LFGB am 28.05.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2013 durch Bekanntmachung der LFGBNB 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LFGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung | LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2013 geltenden Fassung durch B. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit | |
1 Es ist verboten, 1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, 2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen. 2 Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Gemische*) aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen. | |
(Text alte Fassung) --- *) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) enthält hier fälschlicherweise wieder das Wort 'Zubereitungen'. | (Text neue Fassung) --- *) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachungen vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) und vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) enthalten hier fälschlicherweise wieder das Wort 'Zubereitungen'. |
§ 65 Aufgabendurchführung | |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, 1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen, 2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ergeben und gegenüber den Organen der Europäischen Union bestehen, zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichtspflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermitteln haben, 3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten, das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rahmen der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der ihr durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben als zuständige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union*) erforderlich ist. Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium. | |
--- *) Anm. d. Red.: In der Neubekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) sind die Worte 'oder Europäischen Union' nicht mehr enthalten. | --- *) Anm. d. Red.: In den Neubekanntmachungen vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) und vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) sind die Worte 'oder Europäischen Union' nicht mehr enthalten. |
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