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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 18 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 18 Fahrten im internationalen Verkehr
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.
Zitierungen von § 18 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
... versehen. Zusätzlich kann ein Internationaler Zulassungsschein nach Maßgabe des § 18 , auf dem das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zulassung vermerkt ist, ausgestellt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7182/a142538.htm